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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.06.2021 - 2 Ta 14/21   

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https://dejure.org/2021,41731
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.06.2021 - 2 Ta 14/21 (https://dejure.org/2021,41731)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.06.2021 - 2 Ta 14/21 (https://dejure.org/2021,41731)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. Juni 2021 - 2 Ta 14/21 (https://dejure.org/2021,41731)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 104 ZPO, § 567 ZPO, § 97 ZPO, § 78 ArbGG
    Kostenfestsetzungsverfahren - Prüfungsumfang - sofortige Beschwerde

  • IWW

    §§ 104 Abs. 3 Satz 1, ... 567 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), § 572 Abs. 1 ZPO, § 97 ZPO, §§ 288 Abs. 1, 247 BGB, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 251 ZPO, § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 91 ff. ZPO, § 64 Abs. 7 ArbGG, § 72 Abs. 6 ArbGG, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 78 ArbGG, § 570 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 3 ZPO, §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenfestsetzung; Prüfungsumfang; Beschwerdeverfahren; Aussetzung; Einwendungen - Kostenfestsetzungsverfahren; sofortige Beschwerde

  • rechtsportal.de

    Kostenfestsetzung; Prüfungsumfang; Beschwerdeverfahren; Aussetzung; Einwendungen - Kostenfestsetzungsverfahren; sofortige Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2020 - 5 Sa 200/20

    Unzulässige Berufung - keine Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.06.2021 - 2 Ta 14/21
    Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.04.2021 gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Stralsund vom 13.04.2021 zum Az.: 2 Ca 416/19, mit denen das Gericht die von dem Kläger zu erstattenden Kosten der gegnerischen Partei zu dem mit dem Az.: 8 AZM 21/20 vor dem Bundesarbeitsgericht geführten Verfahren sowie dem unter dem Az.: 5 Sa 200/20 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern geführten Verfahren festgesetzt hat, wird zurückgewiesen.

    Durch Beschluss vom 04.09.2020 zum Az.: 5 Sa 200/20 hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Berufung des Klägers gegen das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30.06.2020, Az.: 2 Ca 416/19, auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

    Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schreiben vom 10.09.2020 die Festsetzung seiner Kosten, die er mit 1.615,65 EUR beziffert hat, gegen den Kläger beantragt wegen des vor dem Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum Az.: 5 Sa 200/20 geführten Verfahrens.

    Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 03.03.2021 zum Az.: 8 AZM 21/20 nicht rechtskräftig sei ebenso wie die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zum Az.: 5 Sa 200/20 vom 04.09.2020, kommt es hierauf nicht an.

  • BAG, 27.10.2014 - 10 AZB 93/14

    Beschwerdeverfahren - Kostenerstattung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.06.2021 - 2 Ta 14/21
    § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wird von § 78 ArbGG nicht in Bezug genommen (BAG, Beschluss vom 27.10.2014 - 10 AZB 93/14 - Rn 7, 8, juris).
  • BAG, 30.06.2015 - 10 AZB 17/15

    Kostenfestsetzungsbeschluss - materiell-rechtliche Einwendungen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.06.2021 - 2 Ta 14/21
    Deshalb ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen (BAG, Beschluss vom 30.06.2015 - 10 AZB 17/15 - Rn.8, juris).
  • OLG Schleswig, 28.11.1978 - 8 WF 325/78
    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.06.2021 - 2 Ta 14/21
    Selbst wenn gegen eine Streitwertfestsetzung Verfassungsbeschwerde eingelegt ist, darf deshalb das Kostenfestsetzungsverfahren nicht ausgesetzt werden (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.11.1978 - 8 WF 325/78 -, juris).
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